Inhalt anspringen

Salzgitter

Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten

Beschreibung

Beschreibung

Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

Erläuterungen und Hinweise