Hiervon betroffen sind der Volkstrauertag am 16. November, der Buß- und Bettag am 19. November und der Totensonntag am 23. November.
Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind bereits von 5 Uhr morgens an Veranstaltungen, die über die Bewirtung mit Speisen und Getränken hinausgehen (zum Beispiel Musikdarbietungen oder Preisskat), in Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen verboten. Zudem muss in Gastronomiebetrieben auf Unterhaltungsmusik verzichtet werden. Weiterhin dürfen Spielhallen nicht öffnen und sonstige Veranstaltungen mit Umzügen, Unterhaltungsmusik oder anderen Festivitäten dürfen nicht stattfinden.
Diese Einschränkungen gelten am Buß- und Bettag ebenfalls, dort allerdings nur in der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens.